Praktische Info


ACHTUNG !!! NEU !!!

unser Beitrag

praktische Informationen für den Alltag

im Leben eines (mit einem) Behinderten

Da wir zum Teil aus eigener Erfahrung zum Teil durch Informationen von direkt bzw. indirekt Betroffenen immer wieder feststellen mussten, dass behinderte Menschen bzw. deren Angehörige nur mangelhaft und/oder zufällig über Vergünstigungen, rechtliche Grundlagen, etc. informiert sind, haben wir uns entschlossen diesbezüglich einen Beitrag zu bringen …

Die Grundlagen sind persönliche Erfahrungen, Rückfragen bei Ämtern und Institutionen, einschlägige Literatur,

SACHWALTERSCHAFT NÖ

Fast in jeder Gemeinde leben psychisch kranke oder geistig behinderte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen – Sachwalter helfen.

Was ist Sachwalterschaft?

Sachwalter sind vom Gericht bestellte Vertreter von volljährigen psychisch kranken oder geistig behinderten Personen, die ihre Angelegenheiten nicht ohne einen Nachteil für sich selbst besorgen können.

Wer kann Sachwalter sein?

In erster Linie sind es nahe stehende Personen (Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen). Rechtsanwälte oder Notare werden erst dann eingesetzt, wenn der Tätigkeitsbereich überwiegend Rechtsangelegenheiten umfasst. Oder hauptberufliche Vereinssachwalter mit juristischer und sozialarbeiterischer Kompetenz oder ehrenamtliche Sachwalter.

Was kostet den Betroffenen eine Sachwalterschaft?

Auf Antrag bei Gericht 5 Prozent der Nettoeinkünfte des Betroffenen, zweckgebundene Einkünfte (z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe) werden nicht mitgerechnet.

Infos über Sachwalterschaft für Betroffene gibt es unter 02742/77 175 oder unter www.noelv.at auch die Broschüre „Wissenswertes über Sachwalterschaft“ informiert.

Geschäftsstellen:

Amstetten: 07472/65 380

Mödling: 02236/48 882

St. Pölten: 02742/36 1630

Wr. Neustadt: 02622/26 738

Ybbs: 07412/55 680

Zwettl: 02822/54 258

Eine Geschichte zum besseren Verständnis!

32 Jahre lang wurde Fritz, der seit seiner Geburt leicht geistig behindert ist, von seiner Mutter gepflegt. Doch plötzlich starb die Mutter und der Mann stand alleine da – alleine mit einem Einfamilienhaus und ohne Verwandte, die sich um ihn kümmern können. Eine Nachbarin entschloss sich dazu, das Bezirksgericht um Hilfe zu bitten. Nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen in einem Gerichtsverfahren bestellt der Richter einen Sachwalter für den 32-jährigen Mann. Früher sprach man in diesen Fällen von „Entmündigung“ einer Person. „Doch in den letzten 20 Jahren hat sich in diesem Bereich Grundlegendes geändert“, resümiert Ingrid Nagode, Geschäftsführerin für Sachwalterschaft, der sein 20-jähriges Bestehen feierte. Denn. seit 1984 sorgt das Sachwalterrecht dafür, dass der Sachwalter auch im Interesse und möglichst in Übereinstimmung mit dem Betroffenen handelt. Mit Hilfe seines Sachwalters war es Fritz möglich, im Elternhaus zu bleiben, denn neben allen Behördenwegen machte sich Fritz’ Sachwalter auch auf die Suche nach einer Haushaltshilfe und besorgte dem 32-jährigen einen Job in der Geschützen Werkstätte.

SOZIALHILFE

Es weiß zwar fast niemand, aber für behinderte Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr), die im Haushalt der Eltern (oder anderer Angehöriger) leben, kann auch „Hilfe zum Lebensunterhalt“, Sozialhilfe beantragt werden.

Voraussetzung ist, dass der/die Behinderte keine eigenen Einkünfte (z.B. Waisenrente) hat.

Der Antrag auf Sozialhilfe wird immer am Gemeindeamt gestellt, von wo er dann an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet wird.

Für nähere Auskünfte oder Fragen steht ihnen Frau Lichka Tel. 01/707 49 02 gerne zur Verfügung.

Einkommensteuererklärung/Jahresausgleich

Jeder Steuerpflichtige, der Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen)

  • durch eine eigene Behinderung
  • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
    (Ehe-)Partners oder
  • bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes zu tragen hat, kann die steuerlichen Begünstigungen der §§ 34 Abs. 6 und
    35 EStG samt dazu ergangener Verordnung geltend machen.

Aufgrund der Angabe über die Behinderung (in Prozent) im entsprechenden Antragsformular wird ein pauschalierter Behindertenfreibetrag, dessen Höhe von Grad der Behinderung abhängt, angerechnet..

Der pauschale Behindertenfreibetrag steht nicht zu, wenn Pflegegeld bezogen wird.

Grundsätzlich werden für Kinder mit einer Behinderung von weniger als 50 %, die keine pflegebedingte Geldleistung erhalten (erh. Familienbeihilfe, Pflegegeld) Pauschalbeträge wegen Behinderung (§ 35 EStG) angerechnet.

Außerdem können Sie folgende Ausgaben als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen (unabhängig ob Pflegegeld bezogen wird oder nicht):

  • Schulgeld für eine Sonder(Pflege)Schule bzw. Behindertenwerkstätte
    (nur bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe)
  • Nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel
    (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
    sowie Kosten der Heilbehandlung
    (allfällige Kostenersätze müssen abgezogen werden)

Behindertenausweise

Grundvoraussetzung für sämtliche Anträge auf Vergünstigungen, Zuschüsse, Ermäßigungen, etc. ist, dass die behinderte Person im Besitz eines Behindertenausweises ist.

BEHINDERTENPASS:

zuständige Stelle:
Bundessozialamt (BSB)
Babenbergstraße 5, 1010 Wien
Tel: + 43 1 588 31-0; Fax: +43 1 586 20 16
bundessozialamt@basb.gv.at

Antrag:
über Postweg möglich
persönliche Vorsprache nicht notwendig
eine ärztliche Untersuchung beim BSB ist grundsätzlich nicht vorgesehen

– Antragsformular (mit Informationsblatt)
erhältlich bei BSB (ev. bei MmbB)

– ein Foto der behinderten Person

– div. Befunde
bei Gehbehinderung – Befund eines Orthopäden
bei Sehbehinderung – Befund eines Augenarztes
etc.

–  falls vorhanden:
Pflegegeldbescheid
amtsärztliches Gutachten für Pflegegeldantrag
(kann bei der zuständigen BH tel. angefordert werden)

Vergünstigungen:

div. Ermäßigungen, Zuschüsse, Förderungen, …
Details in den nächsten Ausgaben der Broschüre „MmbB“

PARKAUSWEIS FÜR BEHINDERTE:

nach  § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Wird nur für dauernd stark gehbehinderte Personen ausgestellt !!!

zuständige Stelle:

BH Wien-Umgebung

Hauptplatz 4, 2320 Schwechat

Tel: 707 62 71-0

Antrag:

muss persönlich gestellt werden

amtsärztliche Untersuchung der behinderten Person vor Ort

– zwei Fotos der behinderten Person

– EUR 28,– (ca.)

– div. Befunde

vor allem über die Art der Gehbehinderung !!!

–  falls vorhanden:
Pflegegeldbescheid
amtsärztliches Gutachten für Pflegegeldantrag
(kann bei der zuständigen BH tel. angefordert werden)
Lenkerberechtigung

Vergünstigungen:

– Parken auf Behindertenparkplätzen

– kostenloses, zeitlich unbegrenztes Parken in
Kurzparkzonen

– Parkerlaubnis in Zonen
„Parken verboten, Halten erlaubt“
– Halteerlaubnis in Zonen  „Parken und Halten verboten

 

Rückvergütung der NoVA bei Kauf eines Neuwagens

zuständige Stelle:

Bundessozialamt (BSB)

Babenbergstr. 5, 1010 Wien

Tel: +43 1 588 31-0; Fax +43 1 586 20 16

bundessozialamt@basb.gv.at

Auto kann auf ZWEI Personen zugelassen sein

(z.B. behindertes Kind und ein Elternteil)

– Antrag + Info bei BSB anfordern

– Nachweis der Behinderung:

Parkausweis für Behinderte

oder entsprechende Eintragung im Behindertenpass (dass Benützung öffentl. Verkehrsmittel unzumutbar ist)

– ärztliche Gutachten

– Nachweis, dass das Fahrzeug mindestens zweimal wöchentlich für den Behinderten verwendet wird

– Rechnung über den Ankauf des KFZ – im Original

(muss auf den Behinderten ausgestellt sein)

– Zulassungsschein

– Meldezettel

Rückvergüteter Betrag:

10 % des Listenpreises

(bis zu einem Wert von max. € 18.168,-)

die Abgeltung der NoVA ist alle fünf Jahre möglich